Satzung der Bürgerstiftung

Präambel

Die Bürgerstiftung Braunschweig will erreichen, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte zu fördern. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und in den von ihr unterstützten Projekten zu betätigen.


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen »Bürgerstiftung Braunschweig«.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Braunschweig.


§ 2 Zwecke und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung hat die Zwecke,
a) Bildung und Erziehung,
b) Jugendhilfe und Altenhilfe,
c) Kunst, Kultur und Denkmalschutz,
d) Wissenschaft und Forschung,
e) Umweltschutz und Naturschutz,
f) Heimatpflege und Völkerverständigung,
g) Sport und Gesundheit,
h) bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke gemäß
Buchst. a bis g

zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.

(3) Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a) die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten,
b) die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 58 Nr. 1 Abgabenordnung, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
c) das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften (§ 57 Abs. 3 Abgabenordnung), insbesondere mit den nach § 4 Abs. 6 verwalteten Stiftungen,
d) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
e) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
f) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Stiftung darf nur in Ausnahmefällen Aufgaben übernehmen, die zu den staatlichen oder kommunalen Pflichtaufgaben gehören.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen wie z.B. Auslagenersatz, Honorare und andere Entgelte begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.


§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden, Unterstiftungen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus dem von den Stifterinnen und Stiftern im Stiftungsgeschäft gewidmeten Vermögen.

(2) Zustiftungen sind möglich; sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Zustiftungen sind solche Zuwendungen, die von den Zuwendenden ausdrücklich dazu bestimmt wurden, Teil des Grundstockvermögens zu werden. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Zuwendungen an die Stiftung, die keine Zustiftungen sind, werden als Spenden entgegengenommen.

Zustiftungen können von den Zuwendenden einem der Stiftungszwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit ihren Namen (Stifterfonds) verbunden werden.

(3) Das gewidmete Vermögen (Abs. 1), Zustiftungen (Abs. 2) und das von der Stiftung dazu bestimmte Vermögen (§ 5 Abs. 2) bilden das Grundstockvermögen der Stiftung. Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist ertragsbringend anzulegen. Seriosität ist für die Stiftung oberstes Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze sollen bei der Anlageform berücksichtigt werden.

(4) Alle anderen Vermögensgegenstände gehören zum sonstigen Vermögen der Stiftung.

(5) Die Stiftung soll zur Förderung ihrer Zwecke Spenden einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spendenden genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe Rücklagen zu bilden.
(6) Die Bürgerstiftung Braunschweig kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten
- die treuhänderische Verwaltung von nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftungen (Treuhandstiftungen) und/oder
- die Verwaltung von rechtsfähigen (selbstständigen) Stiftungen übernehmen, sofern die betreffende Stiftung gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke verfolgt.


§ 5 Erfüllung der Stiftungsaufgaben

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke unter Beachtung der zeitlichen Vorgaben des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung zu verwenden.

(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise für Zwecke im Sinne des § 58 Abgabenordnung oder für Rücklagen und zur Vermögensbildung nach § 62 Abgabenordnung verwendet werden; u.a. können Zuwendungen von Todes wegen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, auch zur Erhöhung des Grundstockvermögens (§ 4 Abs. 3) genutzt werden.

Umschichtungsgewinne können nicht nur einer Umschichtungsrücklage oder dem Grundstockvermögen (§ 4 Abs. 3), sondern auch der Zweckerfüllung zugeführt werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.

(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.


§ 6 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind
1. der Vorstand
2. der Stiftungsrat
3. die Stiftungsversammlung

(2) Die Organe führen ihre Sitzungen grundsätzlich in Präsenzveranstaltungen durch. In begründeten Fällen kann den Mitgliedern ermöglicht werden, an Sitzungen ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (virtuelle oder hybride Versammlung).

(3) Die Verwaltungskosten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Personen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Bei entgeltlicher Tätigkeit von Organmitgliedern sind Art und Umfang der Dienstleistungen und der Vergütung vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7, mindestens aber 3 Personen.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 3 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig, nach einer ersten dreijährigen Amtszeit soll eine mehr als zweimalige Wiederwahl jedoch nur in besonderen Fällen stattfinden. Wählbar zum Vorstandsmitglied sind Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 77. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Stiftungsrat wählt den Vorstandsvorsitzenden bzw. die Vorstandsvorsitzende der Stiftung, eine(n) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n) der Stiftung sowie die weiteren Vorstandsmitglieder. Wird ein Mitglied des Stiftungsrates in den Stiftungsvorstand gewählt, scheidet es aus dem Stiftungsrat aus. Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/diejenige, der/die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so erfolgt eine ggf. stattfindende Nachwahl durch den Stiftungsrat nur für den Rest der Amtszeit. Das Gleiche gilt, wenn der Stiftungsrat im Laufe der Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählt.

Der Stiftungsrat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand ehemalige Mitglieder des Vorstandes wegen herausragender Verdienste um die Stiftung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern berufen, die an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen können.

(4) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit vom Stiftungsrat durch einen mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Stiftungsratsmitglieder zu fassenden Beschluss abberufen werden. Ein wichtiger Grund kann z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann allgemein oder für den Einzelfall durch den Stiftungsrat erteilt oder widerrufen werden. Der Stiftungsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Festlegung der konkreten Ziele, Prioritäten und des Konzepts der Projektarbeit im Rahmen der Stiftungszwecke sowie die Entscheidung über den Einsatz der Stiftungsmittel nach Maßgabe dieser Satzung und des Wirtschaftsplans,  
2. die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
3.  die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens,
4. die vierteljährliche Berichterstattung an den Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung sowie über die laufenden Einnahmen und Ausgaben,
5. die Erstellung eines Tätigkeitsberichts für die Stiftungsversammlung,
6. die Aufstellung eines vom Stiftungsrat zu genehmigenden Wirtschaftsplans für jedes Haushaltsjahr,
7. die Vorlage eines vom Stiftungsrat zu genehmigenden Jahresabschlusses bei der Stiftungsbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist,
8. die Entwicklung von Vorschlägen für eine vom Stiftungsrat zu beschließende Ehrung von Stifterinnen und Stiftern sowie ehrenamtlich Tätigen für besondere Verdienste um die Stiftung.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollierenden und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(9) Der Vorstand gibt sich eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung, deren Bestandteil auch eine Förderrichtlinie ist. Er kann für die Führung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine dem Vorstand verantwortliche Geschäftsführung bestellen.

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn über sie persönlich beraten wird.

(11) Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.

(12) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen und innerhalb der gesetzlichen Frist einen Jahresabschluss mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke einzureichen.


§ 8 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu 7, mindestens aber 5 Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stiftungsversammlung gewählt. Sie sollen aufgrund ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Mitarbeit im Stiftungsrat besonders geeignet sein.

(2) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl selbst. In diesem Fall hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.

(3) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt jeweils 3 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist möglich. Wählbar zum Stiftungsrat sind solche Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 77. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus.

(4) Findet die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt, bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern bei Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften zwischen diesen und der Stiftung.

(5) Der Stiftungsrat tritt baldmöglichst nach seiner Wahl zusammen und wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates und dessen/deren Stellvertreter.

Die Wahlen werden in getrennten und geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder/jede Stimmberechtigte kann pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige/ diejenige, der/die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

(6) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig aus dem Amt aus, erfolgt eine Nachwahl der ausscheidenden Stiftungsratsmitglieder durch die Stiftungsversammlung.

(7) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit durch die Stiftungsversammlung abberufen werden. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, können Mitglieder des Stiftungsrates während der Amtszeit auch durch einen mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Stiftungsratsmitglieder (ausschließlich des betroffenen Stiftungsratsmitgliedes) zu fassenden Beschluss des Stiftungsrates aus wichtigem Grund abberufen werden; das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Ein wichtiger Grund kann z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder ein grober Verstoß gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied des Stiftungsrates hat vor der Beschlussfassung Anspruch auf Gehör.

(8) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens vierteljährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre laufenden Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Stiftungsrat nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen.

(9) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen
1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
2. die Wahl der Vorstandsmitglieder,
3. die Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern des Vorstandes,
4. die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
5. die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
6. die Erteilung oder der Widerruf einer Einzelvertretungsbefugnis allgemein oder für den Einzelfall für einzelne Mitglieder des Vorstandes,
7. die Befreiung einzelner Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB,
8. Geschäfte, die die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 50.000,00 € belasten, soweit sie nicht die Erfüllung von Vorgaben einer Stifterin bzw. eines Stifters oder Zuwendenden betreffen,
9. die Ehrung von Stifterinnen und Stiftern sowie ehrenamtlich Tätigen für besondere Verdienste um die Stiftung,
10. die Wahl von zwei Kassenprüfern.

(10) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben. Er ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen Er tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Sofern nicht die Satzung eine persönliche Zusammenkunft voraussetzt, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; erforderlich ist insoweit die Mitwirkung aller Mitglieder an der Entscheidung, die vorbehaltlich abweichender Vorgaben mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande kommt. Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Stiftungsratsmitglied zu unterschreiben.

(11) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 9 Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und Stiftern, den Stifterinnen und Stiftern der Treuhandstiftungen gem. § 4 Abs. 6 sowie aus den Zuwendenden , die mindestens 1.000,00 € zum Grundstockvermögen der Bürgerstiftung Braunschweig oder einer der Treuhandstiftungen zugestiftet haben; die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung endet mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Stiftung oder Zustiftung. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung verlängert sich pro zusätzlich gestifteter 200,00 € um je 1 Kalenderjahr.

Personen, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) 10.000,00 € oder mehr gestiftet oder zugestiftet haben, gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich in dieser auf Grund schriftlicher Vollmacht von ihrem Ehegatten, einem Abkömmling oder einem anderen Mitglied der Stiftungsversammlung vertreten lassen.

(2) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.

(3) Bei Zustiftungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser bzw. die Erblasserin in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.

(4) Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Stiftungsrates. Jedes Mitglied der Stiftungsversammlung hat pro Amt eine Stimme. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.

(5) Die Stiftungsversammlung wird mindestens in jedem dritten Kalenderjahr nach Anerkennung der Stiftung bzw. nach der vorhergehenden ordentlichen Stiftungsversammlung vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen, die vor dem Ende der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates liegt.

Außerordentliche Stiftungsversammlungen können bei Bedarf stattfinden; für ihre Einberufung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Eine außerordentliche Stiftungsversammlung ist einzuberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder der Stiftungsversammlung, mindestens aber 10 Mitglieder, dies gegenüber dem Stiftungsrat schriftlich beantragen; wird dem Antrag nicht entsprochen oder sind Personen, an welche derselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die Mitglieder, die den Antrag gestellt haben, unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken.

Die Sitzungen der Stiftungsversammlung werden, sofern die Stiftungsversammlung nichts anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates geleitet. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin. Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin und von dem Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.

(6) Die Stiftungsversammlung nimmt
– den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
– den Wirtschaftsplan für das laufende Haushaltsjahr sowie
– die Jahresabschlüsse der Vorjahre

nach Genehmigung durch den Stiftungsrat zur Kenntnis und wählt die Mitglieder des Stiftungsrates. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung angekündigt worden ist.


§ 10 Vorstandsbeauftragte, Arbeitskreise und Beiräte

(1) Der Vorstand kann Vorstandsbeauftragte bestellen und Arbeitskreise sowie Beiräte einrichten. Mögliche Besetzungsvorschläge des Stiftungsrates werden dabei berücksichtigt. Auch ihre Abberufung obliegt dem Vorstand.

(2) Aufgabe der Vorstandsbeauftragten und Arbeitskreise ist die Beratung und Unterstützung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten, Programmen und Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes. Beiräte wirken bei der Willensbildung des Vorstandes beratend mit, um Kompetenzen zu bündeln und die Partizipation von gesellschaftlichen Gruppen zu ermöglichen.

(3) Die Vorstandsbeauftragten können grundsätzlich an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise und Beiräte teilzunehmen.

(4) Die Arbeitskreise haben über die Verwendung der Mittel auf Verlangen des Vorstandes, mindestens aber einmal jährlich, gegenüber dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.


§ 11 Änderung der Satzung, Änderung von Betragsangaben und Auflösung der Stiftung

(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

(2) Änderungen dieser Satzung, insbesondere Änderungen der Stiftungszwecke, der Betragsangaben in § 8 Abs. 9 und § 9 Abs. 1, die Zusammenlegung mit sowie die Zulegung zu einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

Maßnahmen nach diesem Absatz dürfen nur in Abstimmung mit der zuständigen Finanzbehörde erfolgen und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegüns-tigte Körperschaft zur Verwendung für die in § 2 Absatz 2 aufgeführten Zwecke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den oder die Anfallberechtigten bestimmen Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam, bei Auflösung der Stiftung rechtzeitig vor dem Auflösungsbeschluss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.


§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.


§ 13 In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.04.2018 außer Kraft.

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Neufassung der Satzung gemäß Beschluss des Stiftungsrates vom 17. November 2022 und der Genehmigung der Stiftungsbehörde vom 23. Januar 2023.