Horst und Lieselotte Pape-Stiftung
Die Stiftung wurde am 31. 10. 2006 unter dem Dach der Bürgerstiftung Braunschweig gegründet.
Die Horst und Lieselotte Pape-Stiftung hat zum Stiftungsziel die Jugendhilfe und die Bildung und Erziehung von Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Sie fördert insbesondere die Aus- und Fortbildung benachteiligter Jugendlicher, u.a. durch Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen.
Das Projekt "Auf dem Weg zum Buch" - auch für Kindertagesstätten - ist der große Förderschwerpunkt der Stiftung. Weiteres Hauptgewicht von Förderung lag auf der Digitalisierung in Schulen. Daneben wurden die "Ferien am Bücherpool" in der Stadtbibliothek Braunschweig und das Projekt "Mathe im Fokus" unterstützt.
Bis heute fördert die Stiftung regelmäßig die verschiedenen Aspekte des Projektes „Interaktive Schule“ - dazu gehören die Anschaffung und Wartung von Interaktiven Whiteboards und Notebooks, Fortbildungen für Pädagogen oder auch technischer Support.
Hinzu kommt die regelmäßige Förderung des Projektes "Auf dem Weg zum Buch - Leseförderung an Braunschweiger Schulen und Kitas". Teil des Leseförderprojektes ist seit 2013 auch die Einführung der Mediothekssoftware an den Schulen. Die Anschaffung von Hard- und Software wird von der Stiftung unterstützt.
Von 2014 bis 2018 förderte die Stuftung das an drei Schulen groß angelegte Projekt "Stadtteil in der Schule".
Weitere Projektförderungen sind:
- Die Notebook Studie des Georg Eckert Instituts
- Betreuung junger Migranten durch Ehrenamt (ein Projekt der Caritas Braunschweig)
- Elternfinanzierte Notebooks an der Raabeschule
- Onilo Lizenz an der GS Bebelhof
- Besuch der Förderklasse im CJD für eine hochbegabten Schülerin
- Rock your life
- Unterstützung der Moderation eines Grundschulnetzwerks
Ein Gremium ist laut Satzung nicht vorgesehen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Horst und Lieselotte Pape Stiftung".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
3. Einzelheiten der Treuhand-Verwaltung durch die Bürgerstiftung Braunschweig werden in einem Treuhand-Vertrag geregelt.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke
a. Jugendhilfe
b. Bildung und Erziehung für Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln. Der Fort- und Ausbildung, insbesondere von benachteiligten gesunden Jugendlichen auf dem Gebiet der Stiftungszwecke (auch Begabtenförderung).
2. Treuhandvertrag ohne weitere Änderungen
3. Stiftungsgeschäft
4. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
• die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekte
• die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen,
• die Förderung der Kooperation, des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
• die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnliche Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von benachteiligten gesunden Jugendlichen auf dem Gebiet der Stiftungszwecke (auch Begabtenförderung).
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Eventuell anfallende Kosten der Stiftungserrichtung sowie die im Zusammenhang mit Zustiftungen anfallenden Kosten hat die Stiftung zu tragen.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
5. Die Stiftung darf für einzelne Projekte Stiftungsfonds auflegen, zu denen Zustiftung in beliebiger Höhe getätigt werden dürfen. Die Mittel eines solchen Stiftungsfonds und die Erträge daraus dürfen nur für das betreffende Projekt verwendet werden; wenn und soweit dies vor Errichtung eines Stiftungsfonds von der Stiftungstreuhänderin beschlossen ist, dürfen die Mittel eines Stiftungsfonds auch innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als 3 Jahre ist, für das betreffende Projekt verwendet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung desGrundstockvermögens bestimmt sind.
c) aus den Erträgen eines Stiftungsfonds oder mit den Mitteln des Stiftungsfond selbst
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 6 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich bis zum 31.5. eine Jahresabrechnung mit einerVermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen und den Stiftern beziehungsweise ihrer Erben vorzulegen.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auchin verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 7 Anpassung der Stiftung an veränderteVerhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt. Lebt die Stifter noch, so ist ihre Zustimmung einzuholen.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille der Stifterin zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Lebt die Stifterin noch, so ist ihre Zustimmung einzuholen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftungstreuhänderin oder an eine oder mehrere von der Stiftungstreuhänderin zu bestimmende Einrichtungen. Diese hat/haben das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.