Stiftung Hilfreich
Die gemeinnützige Stiftung Hilfreich wurde am 15. September 2011 gegründet. Sie wird treuhänderisch durch die Bürgerstiftung Braunschweig verwaltet.
Die Stiftung fördert die Zwecke: Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendförderung, Seniorenarbeit und Gesundheit, Völkerverständigung zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
Der Stifterin ist besonders wichtig gemeinsame Aktionen von jung und alt zu fördern. Die Gemeinschaft, das gemeinsame Miteinander sollen durch interessante Projekte gestärkt werden.
Hier gelangen Sie zur Homepage der Stiftung.
Eine weitere E-Rikscha für das Projekt "Radeln ohne Alter" wurde durch die Stiftung angeschafft. Ein Familienführer für Broitzem und das Projekt EGGScellent im Rahmen vom Giving Circle wurden finanziell gefördert.
Radeln ohne Alter - die erste Rikscha des Braunschweiger Standortes wurde in 2020 von der Stiftung angeschafft.
Die Weiterbildung von Verfahrensbeiständen und die aktive Unterstützung betroffener Kinder ist ein zentraler Punkt der Förderung. So entsteht eine Broschüre für Kinder und Jugendliche zu diesem Thema. Zudem haben Fortbildungen unter anderem zu den Themen "Therapeutisches Zaubern - Seminar für Verfahrensbeistände" und "Methoden im Umgang mit hochkonflikten Familien" stattgefunden.
Sehr unterschiedliche Projekte und Ideen wurden 2018 unterstützt – von der Renovierung eines Gemeinschaftsraumes, über „Alt und Jung im Dialog“ bis hin zur Sensibilisierung von Verfahrensbeiständen von Kindern“.
Das Projekt "Wunschgroßeltern" wurde gestartet.
Für 2017 ist eine Musiktherapie für eine Grundschule realisiert worden.
Die Stiftung hat im Jahr 2016 ein Freiwilliges Soziales Jahr finanziell unterstützt, um viele ältere Menschen im Alltag zu begleiten, in ihren Wohnungen zu besuchen oder zu Veranstaltungen in der Gemeinde zu begleiten. Außerdem hat sie im Jahr 2016 folgende Projekte den Kontaktchor Loreley und das Tanzcafe gefördert.
Die Oberschule Papenteich erstellt einen Mobilitätsführers und realisiert in 2015 das Projekt "Vegan verbindet Generationen".
Das Thema Hospiz und die Auseinandersetzung mit dem Thema Tod ist seit 2014 in den Fokus gerückt. Studenten der Ostfalia und TU haben sich im Seminar "Tod 2.0" mit dem Thema auseinandergesetzt. Das Hospiz Am Hohen Tore erhielt eine finanzielle Unterstützung für die Qualifizierung von Mitarbeitern. Der Verein Hospizarbeit Braunschweig kann dank der Förderung zwei Ehrenamtliche für den Einsatz in Schulen qualifizieren.Tanzcafé der Alzheimer Gesellschaft Braunschweig.
Die Förderung der Stiftung begann im Jahr 2013.
Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist Herr Andreas Day. Er benennt 2 weitere Personen, eine davon muss ein Mitglied des Vorstandes der Bürgerstiftung Braunschweig sein.
Zur Zeit besteht der Stiftungsrat aus folgenden Personen:
- Andreas Day
- Anja Nerreter
- Thomas Schebesta
Die Stifterin ist ständiger Gast der Stiftungsratssitzungen.
§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Hilfreich".
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Bürgerstiftung Braunschweig und wird folglich von dieser als Stiftungstreuhänderin im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung hat die Zwecke:
a. Bildung und Erziehung,
b. Kinder- und Jugendförderung,
c. Seniorenarbeit und Gesundheit,
d. Völkerverständigung
zum Wohl der in der Stadt Braunschweig lebenden Menschen nachhaltig selbstlos zu fördern und zu entwickeln.
Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Stadt Braunschweig, insbesondere in den an die Stadt Braunschweig angrenzenden Landkreisen und Städten, gefördert werden.
2. Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Projekten.
- die Unterstützung und Errichtung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen.
- die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
- die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung bzw. öffentlicher Veranstaltungen, um die Stiftungszwecke und den Stiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
- die Vergabe von Stipendien, Auslobung von Preise, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten der Stiftungszwecke.
3. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
4. Die Stiftungstreuhänderin hat das Recht, bei der Zweckverwirklichung aus den aufgeführten Satzungszwecken frei auszuwählen. Dieses erfolgt in Abstimmung mit dem Stiftungsrat (§5).
5. Der Stiftungszweck kann auch durch Bündelung der Stiftungsmittel mit denjenigen anderer von der Treuhänderin verwalteten Stiftungen verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen
1. Die Höhe des Grundstockvermögens ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Vermögenserträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Durch Vermögensumschichtungen anfallende Gewinne z.B. Wertpapier-Kursgewinne, können bei einer entsprechenden Treuhänder-Entscheidung auch der freien Mittelverwendung dienen. Die alternative bzw. ergänzende Dotierung einer Kapitalerhaltungs- / Umschichtungsrücklage bleibt davon unberührt.
4. Zustiftungen und Spenden sind zulässig.
§ 5 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist Herr Andreas Day, Braunschweiger Straße 69, 38179 Groß Schwülper. Er benennt 2 weitere Personen, eine davon muss ein Mitglied des Vorstandes der Bürgerstiftung Braunschweig sein.
2. Die Amtszeit gekorener Mitglieder beträgt 4 Jahre. Ein Mitglied bleibt allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt ist.
3. Das geborene Mitglied hat das Recht durch schriftliche Erklärung, auch für den Fall des Todes, eine/n Nachfolger/in als geborenes Mitglied des Stiftungsrates zu benennen. Diese Regeln gelten dann sinngemäß für das auf diese Weise benannte Mitglied. Im Übrigen gilt, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedes die verbleibenden Mitglieder wieder einen Nachfolger im Amt bestimmen.
4. Die Mitglieder haben das Recht ihr Amt jederzeit nieder zu legen. Der Stiftungsrat kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied abberufen, wenn dies ein wichtiger Grund im Interesse der Stiftung nötig macht. Dies gilt nicht für das geborene Mitglied.
5. Der Stiftungsrat kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Stiftungsrat berät den Treuhänder bei der Auswahl der Förderprojekte.
§ 6 Stiftungsmittel
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
b. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
c. aus realisierten Vermögensumschichtungsgewinnen.
2. Die Stiftungsmittel sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden.
3. Es dürfen Rücklagen in steuerrechtlich zulässigem Umfang gebildet werden.
§ 7 Rechnungslegung
1. Die Stiftungstreuhänderin hat jährlich eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen. Die Wahl der Form dieses Jahresabschlusses ist in das Ermessen der Stiftungstreuhänderin gestellt.
2. Es ist der Stiftungstreuhänderin freigestellt, die öffentliche Transparenz und allgemeine Information durch Veröffentlichung von stiftungsspezifischen Daten, auch in verkürzter Form, zu erhöhen.
§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse, Auflösung
1. Satzungsänderungen können von der Stiftungstreuhänderin und von der Stifterin so lange sie lebt, vorgenommen werden, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und die Gemeinnützigkeit der Stiftung gewahrt bleibt.
2. Die Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder in Anbetracht geänderter Verhältnisse sinnlos geworden ist. Bei der Änderung des Stiftungszwecks ist der mutmaßliche Wille der Stifterin zu beachten und ein Stiftungszweck zu wählen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.
3. Jede Satzungsänderung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.
4. Die Treuhänderin kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 8 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bürgerstiftung Braunschweig. Diese hat das Stiftungsvermögen unter Beachtung der Stiftungszwecke unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.